Die Vermieterbescheinigung kehrt zum 01.11.2015 wieder zurück. Ab November 2015 sind Vermieter wieder verpflichtet, den Mietern schriftlich einen Ein- und Auszug zu bestätigen. Die jetzt wieder eingeführte Regelung wurde erst vor 10 Jahren abgeschafft.

Am genannten Stichtag wird das neue Bundesmeldegesetz in Kraft treten, welches unter anderem die Art & Weise der Datenspeicherung, Meldepflichten und Melderegisterauskünfte. Aber auch die Datenübermittlung der öffentlichen Stellen werden hiermit neu geregelt. Auch die Wohnungsgeberbestätigung wird hiermit wieder eingeführt. Somit unterliegt der Wohnungsgeber wieder den Meldevorgängen und der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Umgesetzt wird dieses Gesetz um so genannte “Scheinmeldungen” zu verhindern.

Auch die Meldepflicht wird mit dem neuen Gesetz auf zwei Wochen umgestellt. Bei einer Anmeldung eines neues Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Nur der Mietvertrag ist nicht ausreichend!

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Entsprechend der neuen Gesetzeslage muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach erfolgten Einzug übergeben. Andernfalls könnte der Mieter nicht den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.

Ein entsprechendes Musterformular finden Sie in unserer Datenbank:
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